Neue Steuerinfos zu Kryptowerten, Familienverträgen & Kassenführung. Jetzt November-Ausgabe lesen

Im November 2025 gibt es wieder zahlreiche steuerliche Neuerungen: Besonders wichtig ist das neue BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten. Es ersetzt die Fassung von 2022 und definiert „Kryptowerte“ als Oberbegriff für alle Token-Arten. Für Privatanleger gilt weiterhin: Gewinne aus Verkäufen innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig, ab einer Freigrenze von 1.000 Euro wird der gesamte Gewinn besteuert. Nach einem Jahr Haltefrist bleibt der Gewinn steuerfrei. Neu ist eine erweiterte Mitwirkungspflicht – Walletbestände müssen zum 31.12.2025 dokumentiert werden.

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) wertet aktuell ein großes Datenpaket zu Kryptotransaktionen aus. Anleger sollten ihre Gewinne, Staking- und Lending-Erträge vollständig angeben. Der Bundesfinanzhof hat zudem das Verlustmodell mit Indexanleihen und Teilschuldverschreibungen gestoppt und damit enge Grenzen für steuerliche Gestaltungen gezogen.

Auch bei Verträgen unter Angehörigen ist Vorsicht geboten: Nur fremdübliche, schriftlich fixierte und tatsächlich durchgeführte Vereinbarungen werden steuerlich anerkannt. Bei Vermietungen an Familienmitglieder entscheidet die Höhe der Miete über den Werbungskostenabzug.

E-Mails mit steuerlichem Bezug müssen bei Betriebsprüfungen vorgelegt werden – sie gelten als Handels- und Geschäftsbriefe. Außerdem entschied der BFH, dass Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offengelegt werden müssen.

Unternehmer sollten außerdem die Änderungen der Kassensicherungsverordnung, die Vereinheitlichung der Zahlungsempfänger in Bayern und Thüringen ab Oktober 2025 sowie längere Postlaufzeiten bei Fristsachen beachten. Wer seine Unterlagen rechtzeitig prüft und steuerlich sauber dokumentiert, ist gut vorbereitet auf die kommenden Änderungen.

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Steuern im Wandel: Was der Oktober 2025 für Ihr Portemonnaie bedeutet

Das Finanzgericht Münster entschied, dass Verluste durch Trickbetrug – etwa bei falschen Anrufen, die eine Notlage vortäuschen – keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Ebenso gilt ein Umzug allein zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht als beruflich veranlasst.

Beim Thema „Incentive-Reisen“ urteilte das Finanzgericht Köln zugunsten von Versicherungsvermittlern: Solche Reisen sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Für Firmenfitnessprogramme entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass der geldwerte Vorteil auf die tatsächlichen Teilnehmer und nicht auf Lizenzen zu berechnen ist – meist unterhalb der Freigrenze.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass bereits ein Dokument mit Umsatzsteuerausweis und Leistungsbeschreibung als „Rechnung“ gilt, selbst wenn keine Leistung erfolgt ist. Zudem definierte das Finanzministerium neue Regeln für die Umsatzbesteuerung von Online-Veranstaltungen: Aufzeichnungen sind steuerpflichtig, Live-Streams können steuerbegünstigt sein.

Im Erbschaftsteuerrecht urteilte der BFH, dass ein Grundstück, das vor der Ehe als Ausgleich für ehevertragliche Verzichtserklärungen übertragen wird, als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung gilt.

Der Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 sieht unter anderem vor: eine einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent ab 2026, die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurantleistungen auf 7 %, höhere Ehrenamtspauschalen und die Gemeinnützigkeit von E-Sport.

Die Ausgabe schließt mit den aktuellen Steuer- und Sozialversicherungsterminen für Oktober und November 2025.

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