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Errichtung einer Photovoltaikanlage: Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts
Der Bundes-finanzhof hatte u. a. die Frage zu klären, ob der Unternehmer im Hinblick auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die vereinbarte Vergütung nur insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt ist, die nach vereinbarten Entgelten berechnete Steuer zu berichtigen.
Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung, ohne dass es zu einer Steuerberichtigung kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Die Klägerin ist hier nicht berechtigt, die Steuer für die jeweilige Teilleistung im Umfang des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt zu berichtigen.
Änderung beim Lohnsteuerabzug: Arbeitnehmer dürfen mit mehr Netto-Gehalt rechnen
Ab 01.04.2023 werden laut Bundesfinanzministerium die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 angewendet. Berücksichtigt wird dabei „die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetz 2022“. Das heißt unter anderem für Angestellte oder Beamte: Durch die höheren Steuerfreibeträge können sie auch mit einem höheren Netto-Gehalt auf ihrem Konto rechnen.
Endgültiges BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen einem neuen Nullsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.02.2023 das endgültige Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmen Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
In der Praxis mehrten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das Schreiben benennt nun u. a. typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der PV-Anlage, teilen.
Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige nützliche Beispiele hinzugekommen: So etwa die Übernahme der Anmeldung in das Marktstamm-datenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungszählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder u. U. auch die Erneuerung des Zählerschranks.
Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens sah verein-fachende Annahmen bei der Prüfung einzelner Tatbestände, z. B. mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die dem Nullsteuersatz unterliegen können, vor. Diese wurden im finalen BMF-Schreiben nochmals überarbeitet und ergänzt.
Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellte, dass Solarmodule mit einer Leistung von „500 Watt und mehr“ für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt und mehr“ abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa für PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen festgelegt.
Kritisiert wurde – u. a. auch vom Deutschen Steuerberaterverband – die vorgesehene Einschränkung der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen. Zwar hält auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90 %-Grenze fest, jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. In den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird, ist davon auszugehen, dass der Betreiber mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies würde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz) ermöglichen.
Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
Zur Abfederung der Belastung der Bürger durch die gestiegenen Gaspreise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspaketes. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürger weitergeben.
Studierende können die Energiepreispauschale beantragen
Seit 15.03.2023 können Studierende sowie Fachschüler die Energiepreispauschale beantragen. Die 200-Euro-Ein-malzahlung kann laut Bundesregierung über eine eigens entwickelte Onlineplattform (www.einmalzahlungen200.de) beantragt werden. Hierfür sind die von der Ausbildungsstätte versandten Zugangsdaten sowie ein BundID-Konto erforderlich.