Wichtige steuerliche und rechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025

Mit dem Jahresbeginn 2025 treten zahlreiche Neuerungen im Steuerrecht und in der Bürokratie in Kraft. Das Jahressteuergesetz 2024 bringt unter anderem Steuerentlastungen durch höhere Freibeträge und Anpassungen der Einkommenssteuertarife. Auch das Kindergeld wird erhöht, und Alleinerziehende profitieren von einem erweiterten Entlastungsbetrag. Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind nun steuerfrei, wenn sie 2025 installiert werden.

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV reduziert die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf acht Jahre und ermöglicht digitale Arbeitsverträge sowie elektronische Hotelanmeldungen. Außerdem wird die E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025 verpflichtend.

In der Rechtsprechung entschied das Finanzgericht München, dass Abfindungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietvertrags nicht steuerpflichtig sind. Gleichzeitig bleibt die Zweitwohnungsteuer für nicht vermietete Immobilien bestehen, sofern keine klare Kapitalanlageabsicht nachweisbar ist.

Unternehmer müssen zudem elektronische Registrierkassen beim Finanzamt anmelden. Diese und weitere Änderungen erleichtern einerseits die Bürokratie, erfordern jedoch auch Anpassungen in der Praxis. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Neuerungen vertraut machen, um Sanktionen zu vermeiden.

 

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Neue Heizungsförderung: Antragstellung für alle möglich

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung startete am 27.08.2024 wie geplant auch für die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe. Damit können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder beim Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz sind Investitionszuschüsse von der KfW erhältlich, für Wohn- wie auch Nichtwohngebäude.

Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten nutzen, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen.

Weitergehende Informationen zur Heizungs- und energetischen Sanierungsförderung sind auf www.energiewechsel.de/beg sowie – zur Antragstellung für die neue Heizungsförderung – auf www.kfw.de zu finden.