Steuerrechtliche Monatsinformationen – Dezember 2024

Die Monatsinformationen für Dezember 2024 bieten aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen und Urteile:

  1. Namensrecht und Abschreibung für Influencer: Das kommerzialisierbare Namensrecht ist steuerlich ein Wirtschaftsgut. Eine Abschreibung ist erst nach gewerblicher Nutzung möglich.
  2. Kaufpreisaufteilung bei Immobilien: Eine vertragliche Aufteilung des Kaufpreises bleibt steuerlich maßgeblich, es sei denn, sie ist wirtschaftlich unhaltbar.
  3. Kinderbetreuungskosten im Wechselmodell: Steuerliche Vorteile können nur vom zahlenden Elternteil genutzt werden. Eine gleichmäßige Aufteilung ist nicht vorgesehen.
  4. Kapitalgesellschaftsbeteiligungen: Verluste können auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen steuermindernd angesetzt werden, sofern Betriebsmittel endgültig verloren gehen.
  5. Grundstücksverkauf und Ratenzahlung: Stundungen bei Ratenzahlung gelten als Darlehen und führen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen.
  6. Photovoltaikanlagen und Vorsteuerabzug: Bei betrügerisch nicht gelieferten Anlagen bleibt der Vorsteuerabzug bestehen, sofern keine Kenntnis über die Unsicherheit der Leistung bestand.
  7. Verfassungswidrige Steuerzinsen: Die Zinsregelung von 6 % p.a. könnte gekippt werden. Einsprüche gegen hohe Steuerzinsen werden empfohlen.
  8. Koalitionsbruch und Gesetzgebung: Unsicherheiten bestehen bei vielen Gesetzesvorhaben, insbesondere bei steuerlichen Reformen.

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Steuerliche Neuigkeiten für Unternehmen und Privatpersonen

Im November 2024 stehen wichtige steuerliche Updates an: Erstens kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen wie Heizungsmodernisierungen nur beansprucht werden, wenn die Arbeiten abgeschlossen und vollständig bezahlt sind. Zweitens behandelt der Bundesfinanzhof die Umsatzsteuerpflicht bei Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen, der als eigenständige steuerpflichtige Leistung gilt. Drittens wird ab Januar 2025 die E-Rechnung für inländische B2B-Transaktionen verpflichtend eingeführt, was neue Regeln und Verfahren für Unternehmen mit sich bringt.

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Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG (Az. 3 K 36/24). Somit ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts die Betrachtung der Finanzverwaltung, dass bei solchen teilentgeltlichen Übertragungen wie im Streitfall rechnerisch für den Übertragenden ein privater Veräußerungsgewinn entstehen könnte, unzutreffend. Vor allem besteht in solchen Fällen kein Anlass, eine Aufteilung des einheitlichen Übertragungsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil anhand des Verkehrswertes vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 17/24) offen ist.

Neue Heizungsförderung: Antragstellung für alle möglich

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung startete am 27.08.2024 wie geplant auch für die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe. Damit können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder beim Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz sind Investitionszuschüsse von der KfW erhältlich, für Wohn- wie auch Nichtwohngebäude.

Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten nutzen, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen.

Weitergehende Informationen zur Heizungs- und energetischen Sanierungsförderung sind auf www.energiewechsel.de/beg sowie – zur Antragstellung für die neue Heizungsförderung – auf www.kfw.de zu finden.

Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen nach den regelmäßigen monatlichen Dienstbezügen (Grundlohn) und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemisst (Az. VI R 1/22).

Damit wurde die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, dass sich der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG bemisst und nicht nach dem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt. Dieser bemisst sich nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn (Grundlohn) der Beschäftigten und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn haben.

Bewirtung eigener Arbeitnehmer – „Geschäftliche” Veranlassung von Bewirtungskosten?

Eine „geschäftliche” Veranlassung fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit begrenzt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6089/20).

Die Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnehmen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.