Steuerrecht aktuell: Was sich im Mai 2025 für Bürger und Unternehmen ändert

In der Mai-Ausgabe der BaM Monatsinformation stehen zentrale Entscheidungen und Entwicklungen im Fokus, die Steuerzahler und Unternehmen betreffen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag zurückgewiesen – der Zuschlag bleibt damit bestehen. Ebenso wurde die doppelte Besteuerung von Renten erneut als rechtmäßig bestätigt. Die Steuerverwaltung sieht daher keinen Grund mehr für Vorläufigkeitsvermerke bei Rentenbescheiden.

Für freiberuflich tätige Gesellschaften bringt ein Urteil des Bundesfinanzhofs Klarheit: Auch wenn ein Mitunternehmer nur organisatorisch tätig ist, kann die Gesellschaft als freiberuflich gelten – sofern die berufstypischen Tätigkeiten insgesamt sichergestellt sind. Im Bereich Umsatzsteuer entschied das Finanzgericht Münster, dass die Lieferung von PV-Mieterstrom eine eigenständige Hauptleistung darstellt, wodurch der Vorsteuerabzug möglich bleibt.

Der neue Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht steuerpolitische Maßnahmen vor: eine schrittweise Körperschaftsteuer-Senkung ab 2028, Investitionsanreize, Bürokratieabbau und Digitalisierungsinitiativen. Auch die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie soll 2026 auf 7 % gesenkt werden. Für Steuerpflichtige wichtig: Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 wurden letztmalig verlängert – mit und ohne Steuerberater.

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Photovoltaikanlagen: Neue Steuerregelungen und wichtige Urteile

Das Finanzgericht Münster entschied, dass Betriebsausgaben, die aus steuerpflichtigen Einnahmen früherer Jahre stammen, auch dann abzugsfähig sind, wenn sie erst 2022 anfielen. Diese Entscheidung betrifft beispielsweise Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen. Wichtig ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen ausgeschlossen werden kann.

Ab 2025 gilt zudem eine einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Freigrenze sorgt dafür, dass nur der gesamte Ertrag steuerpflichtig wird, wenn die Grenze überschritten wird. Betreiber sollten sich über diese Änderungen informieren und ihre Steuerstrategie entsprechend anpassen.

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Wichtige steuerliche und rechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025

Mit dem Jahresbeginn 2025 treten zahlreiche Neuerungen im Steuerrecht und in der Bürokratie in Kraft. Das Jahressteuergesetz 2024 bringt unter anderem Steuerentlastungen durch höhere Freibeträge und Anpassungen der Einkommenssteuertarife. Auch das Kindergeld wird erhöht, und Alleinerziehende profitieren von einem erweiterten Entlastungsbetrag. Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind nun steuerfrei, wenn sie 2025 installiert werden.

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV reduziert die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf acht Jahre und ermöglicht digitale Arbeitsverträge sowie elektronische Hotelanmeldungen. Außerdem wird die E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025 verpflichtend.

In der Rechtsprechung entschied das Finanzgericht München, dass Abfindungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietvertrags nicht steuerpflichtig sind. Gleichzeitig bleibt die Zweitwohnungsteuer für nicht vermietete Immobilien bestehen, sofern keine klare Kapitalanlageabsicht nachweisbar ist.

Unternehmer müssen zudem elektronische Registrierkassen beim Finanzamt anmelden. Diese und weitere Änderungen erleichtern einerseits die Bürokratie, erfordern jedoch auch Anpassungen in der Praxis. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Neuerungen vertraut machen, um Sanktionen zu vermeiden.

 

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