Steuerrecht aktuell: Was sich im Mai 2025 für Bürger und Unternehmen ändert

In der Mai-Ausgabe der BaM Monatsinformation stehen zentrale Entscheidungen und Entwicklungen im Fokus, die Steuerzahler und Unternehmen betreffen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag zurückgewiesen – der Zuschlag bleibt damit bestehen. Ebenso wurde die doppelte Besteuerung von Renten erneut als rechtmäßig bestätigt. Die Steuerverwaltung sieht daher keinen Grund mehr für Vorläufigkeitsvermerke bei Rentenbescheiden.

Für freiberuflich tätige Gesellschaften bringt ein Urteil des Bundesfinanzhofs Klarheit: Auch wenn ein Mitunternehmer nur organisatorisch tätig ist, kann die Gesellschaft als freiberuflich gelten – sofern die berufstypischen Tätigkeiten insgesamt sichergestellt sind. Im Bereich Umsatzsteuer entschied das Finanzgericht Münster, dass die Lieferung von PV-Mieterstrom eine eigenständige Hauptleistung darstellt, wodurch der Vorsteuerabzug möglich bleibt.

Der neue Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht steuerpolitische Maßnahmen vor: eine schrittweise Körperschaftsteuer-Senkung ab 2028, Investitionsanreize, Bürokratieabbau und Digitalisierungsinitiativen. Auch die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie soll 2026 auf 7 % gesenkt werden. Für Steuerpflichtige wichtig: Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 wurden letztmalig verlängert – mit und ohne Steuerberater.

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Steuerrechtliche Monatsinformationen – Dezember 2024

Die Monatsinformationen für Dezember 2024 bieten aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen und Urteile:

  1. Namensrecht und Abschreibung für Influencer: Das kommerzialisierbare Namensrecht ist steuerlich ein Wirtschaftsgut. Eine Abschreibung ist erst nach gewerblicher Nutzung möglich.
  2. Kaufpreisaufteilung bei Immobilien: Eine vertragliche Aufteilung des Kaufpreises bleibt steuerlich maßgeblich, es sei denn, sie ist wirtschaftlich unhaltbar.
  3. Kinderbetreuungskosten im Wechselmodell: Steuerliche Vorteile können nur vom zahlenden Elternteil genutzt werden. Eine gleichmäßige Aufteilung ist nicht vorgesehen.
  4. Kapitalgesellschaftsbeteiligungen: Verluste können auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen steuermindernd angesetzt werden, sofern Betriebsmittel endgültig verloren gehen.
  5. Grundstücksverkauf und Ratenzahlung: Stundungen bei Ratenzahlung gelten als Darlehen und führen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen.
  6. Photovoltaikanlagen und Vorsteuerabzug: Bei betrügerisch nicht gelieferten Anlagen bleibt der Vorsteuerabzug bestehen, sofern keine Kenntnis über die Unsicherheit der Leistung bestand.
  7. Verfassungswidrige Steuerzinsen: Die Zinsregelung von 6 % p.a. könnte gekippt werden. Einsprüche gegen hohe Steuerzinsen werden empfohlen.
  8. Koalitionsbruch und Gesetzgebung: Unsicherheiten bestehen bei vielen Gesetzesvorhaben, insbesondere bei steuerlichen Reformen.

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Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz

Zur Abfederung der Belastung der Bürger durch die gestiegenen Gaspreise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspaketes. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürger weitergeben.