Steuerfalle bei Grundstücksübertragungen im Familienkreis: Vorsicht bei Schuldübernahmen Monatsinformationen Juli

Viele Eigentümer möchten bereits zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder übertragen – etwa im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge. Doch wer ein vermietetes Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb überträgt und dabei bestehende Schulden auf das Kind übergehen lässt, tappt schnell in eine steuerliche Falle.

Wie der Bundesfinanzhof kürzlich entschied, gilt die Übernahme der Schulden durch den neuen Eigentümer als Gegenleistung. Damit liegt steuerlich gesehen kein rein unentgeltlicher Vorgang vor, sondern ein sogenanntes „privates Veräußerungsgeschäft“. Die Folge: Der entgeltliche Teil des Übertragungsvorgangs unterliegt der Einkommensteuer – auch dann, wenn die Übertragung innerhalb der Familie erfolgt.

Das bedeutet konkret: Wird ein Grundstück samt Darlehensverbindlichkeiten an ein Kind weitergegeben, kann das Finanzamt Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn erheben – vorausgesetzt, die Übertragung geschieht innerhalb der Zehnjahresfrist nach dem Kauf. Die Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgt anhand des aktuellen Verkehrswerts und der übernommenen Schulden.

Unser Tipp: Lassen Sie jede geplante Grundstücksübertragung individuell steuerlich prüfen. Gerade im familiären Umfeld kann eine falsch eingeschätzte Übernahme erhebliche Steuerlasten auslösen.

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