Ersatzzustellung durch Niederlegung bei Unmöglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids

Die Unmöglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids in den Briefkasten oder einer ähnlichen für den Postempfang eingerichteten Vorrichtung ist laut Finanzgericht Düsseldorf Wirksamkeitsvoraussetzung für dessen Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post.

Wenn die Benachrichtigung über eine Niederlegung in den Briefkasten eingeworfen wird, bestehen daher ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ersatzzustellung. Denn ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde hat die Zustellerin im Streitfall die Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten der Empfangsbevollmächtigten der Antragstellerin eingeworfen. Es ist in tatsächlicher Hinsicht nichts dafür ersichtlich, dass in diesen Briefkasten, in den die Mitteilung eingeworfen wurde, nicht auch die Bescheide selbst hätten eingelegt werden können.

Mieterhöhungserklärung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Einzel-Aufstellung aller Kosten nicht notwendig

Eine Vermieterin hatte die Erhöhung der Miete mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer Wärmedämmung begründet. Sie händigte der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Maßnahmen und deren Gesamt- sowie Instandsetzungskosten aus. Die Klägerin lehnte die Zahlung der geforderten Mieterhöhung aus formellen Gründen ab.

Der Bundesgerichtshof hielt es jedoch für ausreichend, wenn Vermieter in der Erhöhungserklärung die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmaßnahmen angeben. Die detaillierte Aufstellung der Posten und Gewerke ist hier nicht nötig gewesen.

Energiepreispauschale für Studierende unterliegt nicht der Besteuerung

Studierende und Fachschüler erhalten – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro. Voraussetzung für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Nachdem der Bundesrat am 16.12.2022 grünes Licht für den Gesetzentwurf gegeben hat, trat das Gesetz am 21.12.2022 in Kraft (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG).

Diese Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen und sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro haben:

  • Studierende
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen

Da die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten (z. B. Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. Fachschülern beantragt werden.

Bund und Länder wollen gemeinsam eine digitale Antragsplattform entwickeln, über die die Auszahlung beantragt werden kann.

Weitere Entlastungen für Studierende

Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist. Damit können Studierende sowie Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren. Des Weiteren hat die Bundesregierung aufgrund der steigenden Energiepreise einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Mit diesem ersten Heizkostenzuschlag erhalten BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt. Die Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses i. H. von 345 Euro, welcher auch vom Bundesrat gebilligt worden ist, ist für Ende Januar, Anfang Februar 2023 vorgesehen. Im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro erhalten, welche zusammen mit dem Lohn ausgezahlt wurde. Wer neben dem Studium arbeitet (z. B. in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen.

Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen

Im Streitfall klagte ein zusammen veranlagtes Ehepaar vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Ehefrau führte an, dass ihr der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden habe“, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice tätig werden könne. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Nach Ansicht des beklagten Finanzamtes hat der betriebliche Arbeitsplatz der Klägerin objektiv zur Verfügung gestanden. Sie nutze ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich.

Dem ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Es entschied, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin jedoch aus ärztlicher Sicht gehalten war, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet habe.

Hinweis

Gemäß dem Einkommensteuergesetz kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Eine Ausnahme gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.